Drüsiges Springkraut im Chli Gäsitschachen (Foto: DBU)
Drüsiges Springkraut im Chli Gäsitschachen (Foto: DBU)
Das drüsige Springkraut, die Ambrosia, das Jakobskreuzkraut oder der noch immer in Gartenzentren verkaufte Kirschlorbeer: Sie alle gehören zu den invasiven Pflanzen, den Neophyten. (Foto: DBU)
Das drüsige Springkraut, die Ambrosia, das Jakobskreuzkraut oder der noch immer in Gartenzentren verkaufte Kirschlorbeer: Sie alle gehören zu den invasiven Pflanzen, den Neophyten. (Foto: DBU)

Nouvelles régionales, Science

Neophyten sollen stärker bekämpft werden

Regierungsrat • Mit Anpassungen im Umweltschutzgesetz möchte der Bundesrat die privaten Gartenbesitzer stärker in die Pflicht nehmen, im Kampf gegen invasive Pflanzenarten. Der Regierungsrat des Kantons Glarus begrüsst dieses Ziel, verlangt in seiner Vernehmlassungsantwort aber mehr Mitsprache für die Kantone.

Der Bund will Vorschriften zur Eindämmung von gebietsfremden und invasiven Organismen im Umweltschutzgesetz verankern. Der Regierungsrat des Kantons Glarus begrüsst diese Absicht. Er möchte aber bei der Ausarbeitung und der Bestimmung der zu bekämpfenden Arten mitwirken. Regionale Anliegen sollen stärker berücksichtigt werden. Denn die Kantone kennen die betroffenen Schutzgüter besser und können auf ihre Gegebenheiten angepasste Massnahmen treffen.

Zusatzkosten: Bund in der Verantwortung

Die Glarner Regierung geht davon aus, dass die angeführten Zusatzkosten für Bund und Kantone zu tief geschätzt wurden. Deshalb ist es notwendig, den Kantonen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten zu bieten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die neuen Vorschriften aufgrund fehlender Mittel mangelhaft umgesetzt werden. Die Listen, welche die einzelnen Arten den unterschiedlichen Stufen zuweisen, sollen nach Konsultation von Experten erstellt werden. Der Regierungsrat lehnt es ab, dass ein Expertengremium alleine Entscheide mit derart weitreichenden Folgen auf Vollzugsebene fällt.

Lokale Situation beachten

Dem Bund wird neu die Möglichkeit eingeräumt, kantonsübergreifende Massnahmen festzulegen und diese zu koordinieren. Diese Kompetenz ist sachgerecht; Massnahmen des Bundes sind insbesondere dann angezeigt, wenn Organismen auftreten, die der Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Tilgung unterstehen. Für alle anderen Organismen ist es jedoch notwendig, die betroffenen Kantone eng in die Ausgestaltung der kantonsübergreifenden Massnahmen einzubeziehen, damit diese ihr Wissen einbringen können.

Kontrolle von privaten Gärten

Neu sollen Grundeigentümer dazu verpflichtet werden können, Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen durchzuführen oder zu dulden. Da die Kantone die Möglichkeit erhalten sollten, gestützt auf Massnahmenpläne und eine eigene Risikobewertung für bestimmte Gebiete ein höheres Schutzniveau zu definieren, müssen sie auch die Möglichkeit erhalten, in diesen besonders schützenswerten Gebieten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Einhaltung der Unterhaltspflicht anzuhalten.

Die Strafbestimmungen sollen neu auch eine vorsätzliche Verletzung von Vorschriften über invasive gebietsfremde Organismen umfassen. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen. Allerdings setzt die richtige Erfüllung der vorgeschlagenen Melde-, Bekämpfungs- und Unterhaltspflichten ein Fachwissen voraus, sowohl was die Erkennung der jeweiligen Art, als auch was die beste Methode zu deren Bekämpfung betrifft. Vor diesem Hintergrund würde es problematisch erscheinen, Verstösse gegen die Unterhaltspflicht pauschal unter Strafe zu stellen. Es wäre sinnvoll, die Strafbestimmungen so einzuschränken, dass sich erst strafbar macht, wer einer konkreten Anordnung der zuständigen Behörde nicht nachkommt.

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Staatskanzlei des Kantons Glarus

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  • Nature
  • Glaris

Publié à

20.09.2019

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