Bild: gl.ch
Bild: gl.ch

Glarus

Grossveranstaltungen: COVID-19-Verordnung wird angepasst

Der Regierungsrat beschliesst eine Änderung der kantonalen COVID-19-Verordnung und setzt diese per 1. Oktober 2020 in Kraft. Damit wird die Bewilligungspraxis für Grossanlässe im Glarnerland geregelt.

Das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen gehörte zu den zentralen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot im Februar 2020 beschlossen und mehrmals verlängert.

Ab dem 1. Oktober 2020 sind Veranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen («Grossveranstaltungen») wieder möglich. Dies betrifft Konzerte, Theateraufführungen, Kongresse, Sportanlässe und andere In- und Outdoor-Veranstaltungen.

Um sicherzustellen, dass sich die epidemiologische Lage nicht weiter verschlechtert, bedürfen Grossveranstaltungen einer Bewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden. Diese wird erteilt, wenn:

die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlaubt;

der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt;

die Organisatorin oder der Organisator ein Schutzkonzept vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.

Der Regierungsrat regelt, welche Behörde im Kanton Glarus für die Bewilligung von Grossveranstaltungen gemäss COVID-19-Verordnung besondere Lage zuständig ist.

Bewilligungsverfahren und Zuständigkeiten sind geregelt

Für die Bewilligung von politischen Grossveranstaltungen (wie die Landsgemeinde oder eine Gemeindeversammlung mit erwartet zahlreichen Teilnehmenden) ist der Regierungsrat, für alle übrigen Grossveranstaltungen das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuständig. Damit die entsprechenden Gesuche fundiert geprüft werden können, sind sie mindestens 30 Tage vor der geplanten Grossveranstaltung mit sämtlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Umsetzung wird neu geregelt

Die COVID-19-Verordnung GL gilt bis zum 31. Dezember 2020. Sie basiert noch auf Notrechtskompetenz. Die Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht soll deshalb noch vor Ende 2020 neu geregelt werden. Das Departement Finanzen und Gesundheit unterbreitet dem Regierungsrat zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag.

Autor

Staatskanzlei des Kantons Glarus

Kontakt

Kategorie

  • Glarus

Publiziert am

15.09.2020

Webcode

www.glarneragenda.ch/96nQvX